Bei der Frage, ob ein lokaler bzw. besonderer Versorgungsbedarf im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V vorliegt, der die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in dem betroffenen Versorgungsbereich unerlässlich macht, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung der Begriffe "lokaler Versorgungsbedarf" und "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten sind und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (hier: Antrag auf Sonderbedarfszulassung eines Kinderchirurgen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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