1. Die Unterhaltung eines Wohnsitzes sowie auch eines gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert ein reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt; es muss ein realisierbarer Wille vorhanden sein.
2. Die Begründung und Innehabung von gleichzeitig mehreren Wohnsitzen ist denkbar. Dabei müssen jedoch gleichwertige Beziehungen zu jedem Wohnsitz bestehen.
3. Aus Sinn und Zweck der Regelung des § 428 Abs. 1 S. 1 SGB III folgt, dass der Anspruchsvoraussetzung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ErreichbAnO, nach der der Arbeitslose den Vorschlägen des Arbeitsamtes zeit- und ortsnah Folge leisten können muss, bei über 58-jährigen bereits dann genügt ist, wenn der Arbeitslose einen Postnachsendeantrag gestellt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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