LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 SO 1357/10 ER-B
Leitsatz
Leitsatz:
Die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bedarf eines vollstreckungsfähigen Titels; fehlt es der Entscheidung an einem vollstreckbaren Inhalt, greift die Vollziehungsfrist des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; z.B. Beschluss vom - L 7 SO 4639/08 ER-B - [juris]). Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt zunächst Alternativen zur Bedarfsdeckung voraus. Selbst wenn solche Alternativen bestehen, d.h. wenn bei behinderungsbedingt notwendiger stationärer Unterbringung Einrichtungen vorhanden sind, die zur eingliederungshilferechtlichen Betreuung objektiv gleich gut geeignet und dazu auch bereit sind, kommt ein Mehrkostenvergleich erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden zumutbar sind.
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus. Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-69824
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B
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