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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 R 803/09

Leitsatz

Leitsatz:

Die Behörde trägt die Kosten des Vorverfahrens, wenn ein Betroffener Widerspruch gegen einen Bescheid einlegt, der nach § 86 oder § 96 SGG in ein laufendes Verfahren einbezogen ist, aber fehlerhafterweise in seiner Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch verweist und der Betroffene den Widerspruch dann zurücknimmt, nachdem seine Unzulässigkeit erkannt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-69758

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.02.2010 - L 4 R 803/09

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