§ 33 Abs. 1 SGB V gewährt Anspruch auf Versorgung mit einem für die Zwecke der Schülerbeförderung hinreichend sicheren Rollstuhl, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden kann. In diesem Fall hat die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur für einen zur Fortbewegung im Nahbereich geeigneten Rollstuhl einzustehen, sondern sie hat die Rollstuhlbeschaffenheit auch an den Anforderungen bei der Fahrzeugbeförderung auszurichten, wenn der Fahrzeugtransport entweder zur Krankenbehandlung unerlässlich ist oder dem Schulbesuch dient (hier: Anspruch auf Ausstattung mit einem Kraftknotensystem für ein behindertes Kind). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAD-69733
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07
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