Schulgeldzahlungen an Schweizer Privatschule sind in den VZ 2002 und 2003 nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen
Leitsatz
1. Schulgeldzahlungen an eine in der Schweiz belegene Privatschule können in den VZ 2002 und 2003 weder nach der Regelung
des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in den vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 geltenden Fassungen noch nach der Übergangsregelung
des § 52 Abs. 24a EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I 2878) als Sonderausgaben
berücksichtigt werden.
2. Bei einer in der Schweiz belegenen Privatschule handelt es sich auch dann nicht um eine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG genehmigte
oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule, wenn das Internat von der Kultusministerkonferenz ermächtigt ist, die Reifeprüfung
nach der Ordnung für deutsche Privatschulen im deutschsprachigen Raum abzuhalten, denn es ist auf die formale Anerkennung
der Schule als Deutsche Auslandsschule durch die Kultusministerkonferenz abzustellen
3. Da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, bedarf es keiner europarechtskonformen Auslegung des § 10
Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung der Jahre 2002 und 2003. Auch aus dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ergibt sich
kein Anspruch auf Berücksichtigung des Schulgeldes.
4. Bei der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule im EU-Ausland als Sonderausgaben ist auch bei
eurparechtskonformer Auslegung fiktiv zu prüfen, ob einer Anerkennung der Schule nach deutschem Recht das Verbot der Sonderung
der Schüler nach dem Besitzverhältnis der Eltern nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG entgegensteht. Einige Freiplätze oder Schulgeldstipendien
in Ausnahmefällen für besonders begabete oder besonders arme Schüler gewährleistet nicht die allgemeine Zugänglichkeit einer
Schule.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1057 Nr. 12 ZAAAD-68625
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2010 - 5 K 2852/07
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