Kein Kindergeldanspruch für behindertes Kind bei ausreichenden Sozialleistungen
Leitsatz
Bei der nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG erforderlichen Gegenüberstellung der Einkünfte/Bezüge des behinderten Kindes und
seines Grund- und behinderungsbedingten Mehrbedarfs sind zwar anstelle des Behindertenpauschbetrags des § 33b Abs. 1 bis 3
EStG die Aufwendungen, die das Kind für die ihm gegenüber erbrachten Pflegeleistungen zu tragen hatte, als Bedarf anzusetzen.
Gleichzeitig sind jedoch bei entsprechendem Ersatz dieser Aufwendungen durch den Sozialleistungsträgers die Ersatzleistungen
als Bezüge des Kindes anzurechnen.