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„Rechtsansichten”
Dienstwagenbesteuerung geht in die „zweite Runde”
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Dienstwagen auch dafür genutzt werden darf. Die Finanzverwaltung unterstellt mit dieser Zuschlagsregelung 15 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Monat. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Zuschlag allerdings nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten zu berücksichtigen, was bei vielen Außendienstmitarbeitern, die nur einmal wöchentlich ihren Arbeitgeber aufsuchen, zu entsprechend geringeren Zuschlägen führt. Diese abweichende Rechtsansicht ist nicht neu. Hatte das höchste deutsche Finanzgericht schon in seiner Rechtsprechung vom April 2008 festgestellt, dass die 0,03-%-Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche...