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Steuerliche Behandlung von Parkgebühren
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine Klarstellung in Abschnitt 25 Abs. 8 der Lohnsteuer-Richtlinien gilt folgendes:
Arbeitnehmer, die auf Dienstreisen oder Dienstgängen ein eigenes Fahrzeug benutzen, können neben den für diese Fahrten geltenden Kilometersätzen (vgl. Nr. 1 des BStBl 1979 I S. 301) auch die hierbei entstandenen Parkgebühren als Werbungskosten geltend machen.
Das BStBl 1979 II S. 372), wonach Parkgebühren mit dem Kilometerpauschbetrag abgegolten sind, betrifft nur die Pauschbeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Sofern jedoch von den in § 9 Abs. 2 EStG genannten Körperbehinderten sowei von Arbeitnehmern, die nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, die für Dienstreisen geltenden Kilometersätze (vgl. Nr. 2 und 3 des o.a. BMF-Schreibens) in Anspruch genommen werden, können diese für das Abstellen ihres Kraftfahrzeugs bei den Fahrten zur Arbeitsstätte oder Einsatzstelle aufgewendete Parkgebühren neben den Kilometersätzen als Werbungskosten geltend machen.
Soweit der Arbeitgeber in diesen Fällen Parkgebühren ersetzt...