Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Naumburg, 5 U 52/09 vom LG Magdeburg, 5 O 1213/07 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur anleger- und objektgerechten Beratung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (, BGHZ 123, 126, 128 ff) deutlich zeigt, anhand dieser Maßstäbe eine einzelfallbezogene Beurteilung der streitbefangenen Umstände vorgenommen.
2. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtanwendung des Anscheinsbeweises bei aufklärungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erwägungen auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fundstelle(n):
IAAAD-62699