BGH Beschluss v. - XI ZR 3/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Heilbronn, 6 O 341/08 vom OLG Stuttgart, 2 U 30/09 vom

Gründe

Im Verbandsprozess bemisst sich der Streitwert nicht, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen hat, nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die Beklagte, sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Klausel (BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom - IV ZR 83/03, NJW-RR 2003, 1694 und vom - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Bei der Bewertung des Allgemeininteresses kann auf die Angaben des klagenden Verbandes zurückgegriffen werden (, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3), der den Streitwert im vorliegenden Verfahren zuletzt auf 10.200 € beziffert hat. Dieser Betrag erscheint angesichts der weiten Verbreitung der angegriffenen Klausel und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits angemessen. Der Senat hat deshalb aufgrund der Anregung des Klägers vom die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG geändert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-62681