Versagung der Gemeinnützigkeit eines religiösen Vereins wegen Benennung im Verfassungsschutzbericht
Rechtsweg wegen Versagung der Gemeinnützigkeit
Leitsatz
1. Nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht löst die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3
S. 2 AO aus. Lediglich Vereinigungen, die selbst extremistisch sind, sind dieser Norm zu unterwerfen. Finden sich nach Ansicht
des Verfassungsschutzes lediglich Hinweise, die einen extremistischen Einfluss auf die Vereinigung dokumentieren bzw. wird
eine solche im Zusammenhang mit extremistischen Vereinigungen genannt, ist die Vorschrift nicht anzuwenden.
2. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen den Inhalt des Verfassungsschutzberichtes ist vor den Verwaltungsgerichten statthaft.
Ein Verein dessen Gemeinnützigkeit aufgrund § 51 Abs. 3 S. 2 AO versagt wird, ist jedoch nicht verpflichtet, zunächst den
verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Das FA hat ein eigenes Prüfungsrecht inne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1675 Nr. 19 JAAAD-62544
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 11.01.2011 - 2 K 1429/10
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