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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 173/08

Gesetze: EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 3

Tätigkeit eines Rechtsanwalt als Verwalter in Verfahren der Gesamtvollstreckung und Insolvenz als vermögensverwaltende Tätigkeit

Vervielfältigungstheorie

Umqualifikation der Einkünfte der Freiberufler-Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte

Leitsatz

1. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist keine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist weder mit der eines Katalogberufs identisch noch ähnlich. Eine sog. „Gruppenähnlichkeit” genügt nicht.

2. Auch für die Tätigkeit als (starker, „halbstarker” oder schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gilt nichts anderes.

3. Eine gemessen am Gesamtumsatz weniger als 50%-ige Verwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts ist nicht stets seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen; vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach soweit als möglich eine getrennte Beurteilung und Einordnung in verschiedene Einkunftsarten vorzunehmen ist.

4. Nimmt die vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder die Einschaltung von Subunternehmern erfordert, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische Arbeiten übertragen, so beruht sie nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist deshalb steuerrechtlich nach der Vervielfältigungstheorie als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.

5. Bei einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät führen gewerbliche Einkünfte eines Sozius aus der Tätigkeit im Bereich der Insolvenzverwaltung dazu, dass die Einkünfte der Personengesellschaft insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Fundstelle(n):
VAAAD-62540

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.09.2010 - 2 K 173/08

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