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Insolvenzrecht | Keine Haftung bei Zahlung rückständiger Steuern und Sozialbeiträge nach Insolvenzreife
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt. Wenn der Geschäftsführer auch nach Eintritt der Insolvenzreife fällige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen, ebenso wie einbehaltene Lohnsteuer, nicht an das Finanzamt abführt, begeht er eine mit einer Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit und setzt sich zusätzlich der persönlichen Haftung (§ 69, § 34 Abs. 1 AO) aus. Wegen dieser Pflichtenkollision – entweder Befolgung der Massesicherungspflicht oder Erfüllung der steuerlichen Abführungspflicht – hat der BGH bereits die Zahlung von Umsatz- oder Lohnsteuer als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsman...