Steuerrecht aktuell - Spezial Steuererklärungen
2011
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Teil G: Einkünfte aus Kapitalvermögen – Anlage KAP
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Seite | ||
I. | Vordruck
| 392 |
II. | Gesetzesänderungen und neue Verwaltungsanweisungen
| 395 |
1. | Gesetzesänderungen
| 395 |
2. | Verwaltungsanweisungen
| 397 |
2.1 | BMF-Schreiben
| 397 |
2.2 | Sonstige Verwaltungsanweisungen
| 401 |
III. | ABC der Einkünfte aus Kapitalvermögen
| 409 |
S. 392
I. Vordruck
Anlage KAP
S. 393
S. 394
Wann ist die Anlage KAP auszufüllen?: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP ist daher entbehrlich. Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP aber z. B. erforderlich, wenn
die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht bestand,
der Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüft werden soll,
ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird und das Finanzamt prüfen soll, ob sich eine niedrigere Besteuerung der Kapitalerträge ergibt oder die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt.
Die Anlage KAP ist stets abzugeben, wenn
einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag, einbeh...