Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 47 Anwendung
Erläuterungen
1Die Gebührenverordnung ist grundsätzlich auf alle Fälle anzuwenden, mit deren Erledigung der Steuerberater nach Inkrafttreten der Verordnung, d. h. nach dem , begonnen hat. So auch .
2Für den Fall jedoch, dass der Steuerberater mit seinem Auftraggeber längerfristige Vereinbarungen getroffen hat, enthält § 47 Abs. 2 StBGebV wiederum eine Ausnahmeregelung: Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Ver ordnung schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Stichtag für das Bestehen bzw. den Ablauf derartiger alter Vereinbarungen war also der .
3Wegen der erstmaligen Anwendung von Vorschriften, die diese StBGebV ändern, s. § 47a StBGebV.