Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1Unter Vermögensstatus ist die Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden zu verstehen. Ein Finanzstatus (oder Liquidationsstatus) enthält zusätzliche Angaben über die Fälligkeit der Vermögenswerte und Schulden, ggf. mit Verwertungsmöglichkeiten.
2Die Erstellung eines Vermögens- oder Finanzstatus gilt nur für steuerliche Zwecke.
3Anlass für solche Statuserstellungen sind häufig:
Stundung oder Teilzahlungsbewilligung, § 222 AO.
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, § 163 AO
Erlass, § 227 AO
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, § 258 AO
Aufstellung des Vermögensverzeichnisses bei eidesstattliche Versicherung, § 284 AO
4Die jeweilige Antragsgebühr entsteht zusätzlich zu der Gebühr nach § 37 StBGebV.
5Stellt der Steuerberater einen Vermögensstatus oder Finanzstatus für nicht-steuerliche Zwecke auf, so erhält er für eine vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG nach §§ 612, 632 BGB die Vergütung entsprechend § 37 StBGebV.
II. Gebührenberechnung
6Die Vorschrift des § 37 StBGebV unterscheidet drei verschiedene Tätigkeiten:
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Tätigkeit | Gebührenrahmen |
Erstellung eines
Vermögens- oder Finanzstatus |
Der Gebührenrahmen bezieht sich auf eine volle Gebühr nach Tabelle B.