Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 30 Selbstanzeige
Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1Nach §§ 371, 378 AO kann ein Steuerpflichtiger zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit unter bestimmten Voraussetzungen die der Besteuerung dienenden Angaben berichtigen und ergänzen. Für die Hilfeleistung hierbei erhält der Steuerberater Gebühren nach der Tabelle A. Die Vorschrift knüpft ausdrücklich und ausschließlich an die Vorschriften über die „Selbstanzeige„ nach der AO an. Alle übrigen Tätigkeiten des Beraters im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren werden gem. § 45 StBGebV nach der RVG abgerechnet. Die einzige Ausnahme bildet die Selbstanzeige, die in § 30 StBGebV für die Hilfeleistung durch den Berater einen sehr breit gespannten Gebührenrahmen vorsieht (10/10 bis 30/10), um der Bedeutung der Angelegenheit im Einzelfall gerecht werden zu können.
II. Anwendungsbereich
2Es kommt nur dann eine Gebühr für die Hilfeleistung in Betracht, wenn es sich um die Anzeige nach § 371 oder § 378 AO handelt. Mit diesen Gebühren werden auch alle Ermittlungstätigkeiten abgegolten, die zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der steuerlich rel...