Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
Erläuterungen
I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 23 StBGebV setzt die Rahmengebühr für einzelne Tätigkeiten des Steuerberaters fest, wobei aber gerade die laufenden und die jährlich regelmäßig wiederkehrenden Aufgabenbereiche des Beraters ausgenommen sind. Die im Anschluss an die Erteilung von Rat, Auskunft und Gutachten mit „sonstige Einzeltätigkeiten„ überschriebene Vorschrift steht somit systematisch an falscher Stelle. Sie hätte im Anschluss an die für die wichtigsten Tätigkeiten vorgesehenen Gebührenvorschriften (§§ 24 bis 29 StBGebV) folgen müssen zur Vervollständigung der Gebührentatbestände, die neben der eigentlichen Beratungstätigkeit gelegentlich von Bedeutung sind. Auch die oft gerade durch diese – in § 23 StBGebV aufgezählten Tätigkeiten – ausgelösten notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten, mit dem Finanzamt oder mit anderen Behörden sind ein Gebührentatbestand, der in die Aufzählung des § 23 StBGebV hätte aufgenommen werden müssen, nun aber, – unsystematisch – soweit er die Besprechung mit dem Finanzamt oder anderen Behörden betrifft, in § 31 StBGebV geregelt ist.
2Dem Inhalt ...