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Einkommensteuer; | Bauabzugssteuer - Haftung des Leistungsempfängers (§§ 48 ff. EStG)
Wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden ersichtlich sind, ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten sind und die Gegenleistung innerhalb der angegebenen Gültigkeit der Bescheinigung geleistet wird, ist eine Haftung des Leistungsempfängers grds. ausgeschlossen. Er ist gem. insbes. nicht dazu verpflichtet, sich vor jeder Zahlung aufs Neue zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde. Durch die Abfrage beim BfF oder durch Anruf beim Ausstellungs-FA kann er sich z. B. in den Fällen über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren, in denen ihm Angaben in der Bescheinigung nicht pl...