ChemG Anhang 1 (zu
				§ 19a Absatz
				1)
Anhang 1 (zu § 19a Absatz 1)
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
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Inhaltsübersicht  | |
Abschnitt
						  I  | |
1   | Anwendungsbereich  | 
2   | Begriffsbestimmungen  | 
2.1   | Gute Laborpraxis
						  (Good Laboratory Practice, GLP)  | 
2.2   | Begriffe
						  betreffend die Organisation einer Prüfeinrichtung  | 
2.3   | Begriffe
						  betreffend die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten
						  Sicherheitsprüfungen  | 
2.4   | Begriffe betreffend den
						  Prüfgegenstand  | 
Abschnitt II: Grundsätze der Guten
						  Laborpraxis  | |
1
						     | Organisation und Personal der
						  Prüfeinrichtung  | 
1.1   | Aufgaben der Leitung der
						  Prüfeinrichtung  | 
1.2   | Aufgaben des Prüfleiters  | 
1.3   | Aufgaben des Örtlichen Versuchsleiters  | 
1.4   | Aufgaben des
						  prüfenden Personals  | 
2    | Qualitätssicherungsprogramm  | 
2.1   | Allgemeines  | 
2.2   | Aufgaben des
						  Qualitätssicherungspersonals  | 
3   | Räumlichkeiten und
						  Einrichtungen  | 
3.1   | Allgemeines  | 
3.2   | Räumlichkeiten und
						  Einrichtungen für Prüfsysteme  | 
3.3   | Räumlichkeiten und
						  Einrichtungen für den Umgang mit Prüf- und
						  Referenzgegenständen  | 
3.4   | Räumlichkeiten und Einrichtungen für
						  Archive  | 
3.5   | Abfallbeseitigung  | 
4   | Geräte, Materialien
						  und Reagenzien  | 
5   | Prüfsysteme  | 
5.1   | Physikalische und
						  chemische Prüfsysteme  | 
5.2   | Biologische Prüfsysteme  | 
6   | Prüf-
						  und Referenzgegenstände  | 
6.1   | Eingang, Handhabung, Entnahme und
						  Lagerung  | 
6.2   | Charakterisierung  | 
7   | Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures,
						  SOPs)  | 
8   | Prüfungsablauf  | 
8.1   | Prüfplan  | 
8.2   | Inhalt des Prüfplans  | 
8.3   | Durchführung der Prüfung  | 
9   | Bericht über die
						  Prüfergebnisse  | 
9.1   | Allgemeines  | 
9.2   | Inhalt des
						  Abschlussberichts  | 
10   | Archivierung und Aufbewahrung von
						  Aufzeichnungen und Materialien  | 
Abschnitt I
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1   | Anwendungsbereich  | |
Diese Grundsätze der Guten
						  Laborpraxis finden Anwendung auf die nicht-klinischen Sicherheitsprüfungen von
						  Prüfgegenständen, die in Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden,
						  kosmetischen Mitteln, Tierarzneimitteln sowie in Lebensmittelzusatzstoffen,
						  Futtermittelzusatzstoffen und Industriechemikalien enthalten sind. Häufig sind
						  diese Prüfgegenstände synthetische chemische Produkte; sie können aber auch
						  natürlichen oder biologischen Ursprungs sein; unter Umständen kann es sich um
						  lebende Organismen handeln. Zweck der Prüfung dieser Prüfgegenstände ist es,
						  Daten über deren Eigenschaften und deren Unbedenklichkeit für die menschliche
						  Gesundheit und die Umwelt zu gewinnen.  | ||
Zu den nicht-klinischen gesundheits- und
						  umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen, die durch die Grundsätze der Guten
						  Laborpraxis abgedeckt werden, zählen sowohl Laborprüfungen als auch Prüfungen
						  in Gewächshäusern oder im Freiland.  | ||
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden
						  Anwendung auf sämtliche nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante
						  Sicherheitsprüfungen, die von Bewertungsbehörden zur Registrierung oder
						  Zulassung von Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln, Lebensmittel- und
						  Futtermittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Tierarzneimitteln und
						  ähnlichen Produkten sowie zur Anmeldung von Industriechemikalien gefordert
						  werden.  | ||
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden ebenfalls Anwendung
						  auf Phasen von Prüfungen, die an einem Prüfstandort durchgeführt werden.
						  Prüfstandorte mit eigener Leitung können auf Antrag in das nationale
						  GLP-Überwachungsverfahren aufgenommen werden.  | ||
2
						     | Begriffsbestimmungen  | |
2.1    | Gute Laborpraxis (Good Laboratory
						  Practice, GLP)  | |
Gute
						  Laborpraxis ist ein Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem
						  organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen befasst, unter denen
						  nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen geplant,
						  durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und
						  Berichterstattung der Prüfungen.  | ||
2.2    | Begriffe betreffend die Organisation einer
						  Prüfeinrichtung  | |
(1)   | Prüfeinrichtung umfasst die
						  Personen, Räumlichkeiten und Arbeitseinheiten, die zur Durchführung von
						  nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen
						  notwendig sind. Bei Prüfungen, die in Phasen an mehr als einem Standort
						  durchgeführt werden, so genannte Multi-Site-Prüfungen, umfasst der Begriff
						  Prüfeinrichtung sowohl den Standort, an dem der Prüfleiter angesiedelt ist, als
						  auch alle anderen individuellen Prüfstandorte. Die Prüfstandorte können sowohl
						  in ihrer Gesamtheit als auch jeweils einzeln als Prüfeinrichtung definiert
						  werden.  | |
(2)   | Prüfstandort ist der Ort, an
						  dem eine oder mehrere Phasen einer Prüfung durchgeführt werden. Unter Phasen
						  von Prüfungen sind hier einzelne Teile, Abschnitte, Schritte oder Stufen von
						  Prüfungen zu verstehen.  | |
(3)   | Leitung der Prüfeinrichtung
						  bezeichnet diejenige Person oder Personengruppe, die die Zuständigkeit und
						  formale Verantwortung für die Organisation und das Funktionieren der
						  Prüfeinrichtung gemäß diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis
						  besitzt.  | |
(4)   | Leitung eines Prüfstandortes
						  bezeichnet diejenige Person oder Personengruppe, die sicherzustellen hat, dass
						  diejenigen Phasen der Prüfung, für die sie die Verantwortung übernommen hat,
						  nach diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt
						  werden.  | |
(5)   | Auftraggeber ist eine
						  natürliche oder juristische Person, die eine nicht-klinische gesundheits- und
						  umweltrelevante Sicherheitsprüfung in Auftrag gibt, unterstützt oder
						  einreicht.  | |
(6)   | Prüfleiter ist diejenige
						  Person, die für die Gesamtleitung der nicht-klinischen gesundheits- und
						  umweltrelevanten Sicherheitsprüfung verantwortlich ist.  | |
(7)   | Örtlicher Versuchsleiter (Principal
						  Investigator) bezeichnet diejenige Person, die, im Falle
						  einer Multi-Site-Prüfung, im Auftrag des Prüfleiters bestimmte
						  Verantwortlichkeiten für die ihr übertragenen Phasen von Prüfungen übernimmt.
						  Die Verantwortung des Prüfleiters für die Gesamtleitung der Prüfung kann nicht
						  an den Örtlichen Versuchsleiter übertragen werden; dies schließt die
						  Genehmigung des Prüfplans sowie seiner Änderungen, die Genehmigung des
						  Abschlussberichtes sowie die Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren
						  Grundsätze der Guten Laborpraxis ein.  | |
(8)   | Qualitätssicherungsprogramm ist
						  ein definiertes System, dessen Personal von der Prüfungsdurchführung unabhängig
						  ist, und das der Leitung der Prüfeinrichtung Gewissheit gibt, dass die
						  Grundsätze der Guten Laborpraxis eingehalten werden.  | |
(9)   | Standardarbeitsanweisungen (Standard
						  Operating Procedures, SOPs) sind dokumentierte
						  Verfahrensanweisungen über die Durchführung derjenigen Untersuchungen oder
						  Tätigkeiten, die in der Regel in Prüfplänen oder Prüfrichtlinien nicht in
						  entsprechender Ausführlichkeit beschrieben sind.  | |
(10)   | Verzeichnis mit Status aller
						  Prüfungen (Master Schedule) ist eine Zusammenstellung von
						  Informationen, die der Abschätzung der Arbeitsbelastung und der Verfolgung des
						  Ablaufs von Prüfungen in einer Prüfeinrichtung dient.  | |
2.3   |  Begriffe betreffend die nicht-klinischen
						  gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen  | |
(1)   | Nicht-klinische gesundheits- und
						  umweltrelevante Sicherheitsprüfung, nachstehend mit
						  „Prüfung“ bezeichnet, ist eine Untersuchung oder eine Reihe von
						  Untersuchungen, die mit einem Prüfgegenstand unter Labor- oder
						  Umweltbedingungen durchgeführt wird, um Daten über seine Eigenschaften und über
						  seine Unbedenklichkeit zu gewinnen, mit der Absicht, diese den zuständigen
						  Bewertungsbehörden einzureichen.  | |
(2)   | Kurzzeitprüfung ist eine
						  Prüfung von kurzer Dauer, die nach weithin gebräuchlichen Routinemethoden
						  durchgeführt wird.  | |
(3)   | Prüfplan ist ein Dokument, das
						  die Ziele und experimentelle Gesamtplanung zur Durchführung der Prüfung
						  beschreibt; es schließt sämtliche Prüfplanänderungen ein.  | |
(4)   | Prüfplanänderung
						  ist eine geplante Veränderung des Prüfplans nach Beginn der Prüfung in Form
						  einer Ergänzung.  | |
(5)   | Prüfplanabweichung ist ein
						  unbeabsichtigtes Abweichen vom Prüfplan nach Beginn der
						  Prüfung.  | |
(6)   | Prüfsystem ist jedes
						  biologische, chemische oder physikalische System – oder eine Kombination
						  daraus –, das bei einer Prüfung verwendet wird.  | |
(7)   | Rohdaten sind alle
						  ursprünglichen Aufzeichnungen und Unterlagen der Prüfeinrichtung oder deren
						  überprüfte Kopien, die als Ergebnis der ursprünglichen Beobachtungen oder
						  Tätigkeiten bei einer Prüfung anfallen. Zu den Rohdaten zählen beispielsweise
						  Fotografien, Mikrofilm- oder Mikrofichekopien, computerlesbare Medien,
						  diktierte Beobachtungen, aufgezeichnete Daten von automatisierten Geräten oder
						  irgendwelche anderen Daten auf Speichermedien, die anerkanntermaßen geeignet
						  sind, Informationen über einen, wie im Abschnitt 10 beschrieben, festgelegten
						  Zeitraum sicher zu speichern.  | |
(8)   | Proben sind
						  Materialien, die zur Untersuchung, Auswertung oder Aufbewahrung aus dem
						  Prüfsystem entnommen werden.  | |
(9)   | Beginn der experimentellen
						  Phase ist der Tag, an dem die ersten prüfungsspezifischen
						  Rohdaten erhoben werden.  | |
(10)   | Ende der experimentellen Phase
						  ist der letzte Tag, an dem noch prüfungsspezifische Rohdaten erhoben
						  werden.  | |
(11)   | Beginn einer Prüfung ist der
						  Tag, an dem der Prüfleiter den Prüfplan unterschreibt.  | |
(12)   | Abschluss einer
						  Prüfung ist der Tag, an dem der Prüfleiter den
						  Abschlussbericht unterschreibt.  | |
2.4   |  Begriffe betreffend den Prüfgegenstand  | |
(1)   | Prüfgegenstand ist
						  ein Objekt, das der Prüfung unterliegt.  | |
(2)   | Referenzgegenstand
						  (Vergleichsgegenstand) ist ein Objekt, das zum Vergleich mit dem Prüfgegenstand
						  verwendet wird.  | |
(3)   | Charge ist eine bestimmte Menge
						  oder Partie eines Prüf- oder Referenzgegenstandes, die in einem bestimmten
						  Herstellungsgang derart gefertigt wurde, dass einheitliche Eigenschaften zu
						  erwarten sind; sie wird als solche gekennzeichnet.  | |
(4)   | Trägerstoff ist ein
						  Stoff, mit dem der Prüf- oder Referenzgegenstand gemischt, dispergiert oder
						  aufgelöst wird, um die Anwendung am Prüfsystem zu
						  erleichtern.  | |
Abschnitt II: Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
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1   |  Organisation und
						  Personal der Prüfeinrichtung  | |||
1.1   |  Aufgaben der Leitung der
						  Prüfeinrichtung  | |||
(1)   | 
						  Die Leitung einer jeden Prüfeinrichtung hat sicherzustellen, dass diese
						  Grundsätze der Guten Laborpraxis in ihrer Prüfeinrichtung eingehalten
						  werden.  | |||
(2)   | 
						  Die Leitung hat zumindest  | |||
(a)   | 
						  sicherzustellen, dass eine Erklärung mit Angabe derjenigen Person oder
						  Personengruppe vorliegt, welche die Aufgaben der Leitung der Prüfeinrichtung im
						  Sinne dieser Grundsätze der Guten Laborpraxis wahrnimmt;  | |||
(b)   |  sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl
						  qualifizierten Personals, geeignete Räumlichkeiten, Ausrüstung und Materialien
						  vorhanden sind, um die rechtzeitige und korrekte Durchführung der Prüfung zu
						  gewährleisten;  | |||
(c)   | 
						  sicherzustellen, dass Aufzeichnungen über Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie
						  praktische Erfahrung und die Aufgabenbeschreibung für alle wissenschaftlichen
						  und technischen Mitarbeiter geführt werden;  | |||
(d)   |  sicherzustellen, dass die Mitarbeiter mit den
						  Aufgaben, die sie ausführen sollen, vertraut sind und, falls erforderlich, eine
						  Einführung in diese Aufgaben vorgesehen ist;  | |||
(e)   |  sicherzustellen, dass angemessene und dem Stand der
						  Technik entsprechende Standardarbeitsanweisungen erstellt und befolgt werden,
						  und hat sämtliche ursprüngliche Standardarbeitsanweisungen sowie deren
						  überarbeitete Versionen zu genehmigen;  | |||
(f)   |  sicherzustellen, dass ein Qualitätssicherungsprogramm
						  und das für dessen Umsetzung erforderliche Personal vorhanden ist, sowie
						  sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der Qualitätssicherungsaufgaben in
						  Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis
						  erfolgt;  | |||
(g)   | 
						  sicherzustellen, dass vor Beginn einer jeden Prüfung ein Prüfleiter mit
						  entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktischer Erfahrung von
						  der Leitung benannt wird. Das Ersetzen eines Prüfleiters muss nach festgelegten
						  Verfahren erfolgen und ist schriftlich festzuhalten;  | |||
(h)   |  sicherzustellen, dass im Falle von
						  Multi-Site-Prüfungen gegebenenfalls ein Örtlicher Versuchsleiter benannt wird,
						  der über eine entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische
						  Erfahrung verfügt, um die ihm übertragenen Phasen der Prüfung leiten bzw.
						  überwachen zu können. Das Ersetzen eines Örtlichen Versuchsleiters muss nach
						  festgelegten Verfahren erfolgen und ist schriftlich
						  festzuhalten;  | |||
(i)   | sicherzustellen, dass jeder Prüfplan vom Prüfleiter schriftlich
						  genehmigt wird;  | |||
(j)   | 
						  sicherzustellen, dass der Prüfleiter den genehmigten Prüfplan rechtzeitig dem
						  Qualitätssicherungspersonal zuleitet;  | |||
(k)   | 
						  sicherzustellen, dass eine chronologische Ablage aller
						  Standardarbeitsanweisungen geführt wird;  | |||
(l)   |  sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person für
						  die Führung von Archiven bestimmt wird;  | |||
(m)   |  sicherzustellen, dass ein Verzeichnis mit Status
						  aller Prüfungen (Master Schedule) geführt wird;  | |||
(n)   |  sicherzustellen, dass alle Versorgungsgüter in der
						  Prüfeinrichtung den Anforderungen hinsichtlich ihrer Verwendung in der Prüfung
						  genügen;  | |||
(o)   | 
						  sicherzustellen, dass bei Multi-Site-Prüfungen klar definierte
						  Kommunikationswege zwischen Prüfleiter, Örtlichem Versuchsleiter,
						  Qualitätssicherungspersonal und prüfendem Personal existieren;  | |||
(p)   |  sicherzustellen, dass Prüf- und Referenzgegenstände
						  in geeigneter Weise charakterisiert sind;  | |||
(q)   |  Verfahren einzuführen, die sicherstellen, dass
						  computergestützte Systeme für ihre vorgesehene Anwendung geeignet sind und in
						  Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis validiert,
						  betrieben und gewartet werden.  | |||
(3)   | Werden bestimmte Phasen einer Prüfung an einem Prüfstandort
						  durchgeführt, für den eine Leitung benannt wurde, so hat die Leitung dieses
						  Prüfstandortes alle in Absatz 2 genannten Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben in
						  Absatz 2 Buchstabe g, i, j und o zu übernehmen.  | |||
1.2   |  Aufgaben des Prüfleiters  | |||
(1)   |  Der Prüfleiter ist mit der alleinigen Aufsicht über
						  die Prüfung betraut und trägt die Verantwortung für die Gesamtdurchführung der
						  Prüfung und für den Abschlussbericht.  | |||
(2)   | 
						  Diese Verantwortung schließt mindestens die folgenden Aufgaben ein. Der
						  Prüfleiter hat  | |||
(a)   | 
						  den Prüfplan sowie etwaige Änderungen durch datierte Unterschrift zu
						  genehmigen;  | |||
(b)   | 
						  sicherzustellen, dass das Qualitätssicherungspersonal jeweils rechtzeitig über
						  eine Kopie des Prüfplans sowie etwaiger Änderungen verfügt, und er hat sich
						  während der Durchführung der Prüfung so effektiv wie erforderlich mit dem
						  Qualitätssicherungspersonal zu verständigen;  | |||
(c)   | sicherzustellen, dass dem prüfenden Personal Prüfpläne
						  und etwaige Änderungen sowie Standardarbeitsanweisungen zur Verfügung
						  stehen;  | |||
(d)   | sicherzustellen, dass der Prüfplan und der Abschlussbericht einer
						  Multi-Site-Prüfung namentlich die an der Durchführung der Prüfung beteiligten
						  Örtlichen Versuchsleiter und die Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte sowie die
						  delegierten Aufgaben beschreiben;  | |||
(e)   | sicherzustellen, dass die im Prüfplan beschriebenen Verfahren
						  befolgt werden; er hat mögliche Auswirkungen etwaiger Prüfplanabweichungen auf
						  die Qualität und Zuverlässigkeit der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren
						  sowie gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu veranlassen; etwaige Abweichungen
						  von Standardarbeitsanweisungen bei der Durchführung der Prüfung hat er zu
						  bestätigen;  | |||
(f)   | sicherzustellen, dass alle gewonnenen Rohdaten lückenlos
						  festgehalten und aufgezeichnet werden;  | |||
(g)   |  sicherzustellen, dass im Verlauf einer Prüfung
						  eingesetzte computergestützte Systeme validiert sind;  | |||
(h)   |  den Abschlussbericht datiert zu unterzeichnen, um
						  damit die Verantwortung für die Zuverlässigkeit der Daten zu übernehmen und
						  anzugeben, inwieweit die Prüfung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis
						  übereinstimmt;  | |||
(i)   | 
						  sicherzustellen, dass nach Abschluss der Prüfung Prüfplan, Abschlussbericht,
						  Rohdaten und weiteres damit zusammenhängendes Material archiviert werden. Auch
						  bei Abbruch einer Prüfung ist ein Bericht zu erstellen und hinsichtlich der
						  Archivierung entsprechend zu verfahren.  | |||
1.3   |  Aufgaben des Örtlichen
						  Versuchsleiters  | |||
Der
						  Örtliche Versuchsleiter stellt sicher, dass die an ihn übertragenen Phasen der
						  Prüfung unter Einhaltung der anzuwendenden Grundsätze der Guten Laborpraxis
						  durchgeführt werden.  | ||||
1.4   | 
						  Aufgaben des prüfenden Personals  | |||
(1)   | 
						  Das an der Durchführung einer Prüfung beteiligte Personal muss fundierte
						  Kenntnisse über diejenigen Abschnitte der Grundsätze der Guten Laborpraxis
						  besitzen, die seine Beteiligung an der Prüfung berühren.  | |||
(2)   |  Das prüfende Personal muss direkten Zugriff auf den
						  Prüfplan und auf die seine Beteiligung an der Prüfung betreffenden
						  Standardarbeitsanweisungen besitzen. Die Verantwortlichkeit zur Befolgung der
						  Anweisungen in diesen Dokumenten liegt beim prüfenden Personal. Jegliche
						  Abweichung von den Anweisungen ist zu dokumentieren und sofort dem Prüfleiter
						  und gegebenenfalls dem Örtlichen Versuchsleiter zu melden.  | |||
(3)   |  Das prüfende Personal ist verantwortlich für die
						  unverzügliche und genaue Erfassung von Rohdaten in Übereinstimmung mit diesen
						  Grundsätzen der Guten Laborpraxis sowie für die Qualität dieser
						  Daten.  | |||
(4)   | 
						  Das prüfende Personal hat Gesundheitsvorkehrungen einzuhalten, um eine
						  Gefährdung für sich selbst auf ein Mindestmaß zu beschränken und die
						  Zuverlässigkeit der Prüfung zu gewährleisten. Es hat relevante, ihm bekannte
						  gesundheitliche oder medizinische Probleme der zuständigen Person mitzuteilen,
						  um eventuell von Arbeiten ausgeschlossen werden zu können, bei denen eine
						  Beeinträchtigung der Prüfung möglich erscheint.  | |||
2   | Qualitätssicherungsprogramm  | |||
2.1   |  Allgemeines  | |||
(1)   |  Die Prüfeinrichtung muss über ein dokumentiertes
						  Qualitätssicherungsprogramm verfügen, um zu gewährleisten, dass die Prüfungen
						  in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt
						  werden.  | |||
(2)   | 
						  Das Qualitätssicherungsprogramm ist von einer oder mehreren Personen
						  durchzuführen, die von der Leitung bestimmt werden und die ihr unmittelbar
						  verantwortlich sind. Diese Personen müssen mit den Prüfverfahren vertraut
						  sein.  | |||
(3)   | 
						  Diese Personen dürfen nicht an der Durchführung der Prüfung beteiligt sein,
						  deren Qualität zu sichern ist.  | |||
2.2   |  Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals  | |||
Das Qualitätssicherungspersonal hat
						  zumindest  | ||||
(a)   | 
						  Kopien aller genehmigten Prüfpläne und Standardarbeitsanweisungen, die in der
						  Prüfeinrichtung benutzt werden, bereitzuhalten und Zugriff auf das aktuelle
						  Verzeichnis mit Status aller Prüfungen (Master Schedule) zu
						  besitzen;  | |||
(b)   |  zu
						  überprüfen, ob der Prüfplan die nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis
						  erforderlichen Informationen enthält. Diese Überprüfung ist zu
						  dokumentieren;  | |||
(c)   | 
						  Inspektionen durchzuführen, um festzustellen, ob alle Prüfungen unter
						  Einhaltung dieser Grundsätze der Guten Laborpraxis durchgeführt werden. Während
						  der Inspektionen soll auch festgestellt werden, ob Prüfpläne und
						  Standardarbeitsanweisungen dem prüfenden Personal direkt zur Verfügung stehen
						  und befolgt werden.  | |||
Es gibt
						  drei Arten von Inspektionen, die in entsprechenden Standardarbeitsanweisungen
						  zum Qualitätssicherungsprogramm näher zu beschreiben sind:  | ||||
–   | prüfungsbezogene Inspektionen,  | |||
–   | einrichtungsbezogene Inspektionen,  | |||
–   | verfahrensbezogene Inspektionen.  | |||
Aufzeichnungen über diese Inspektionen
						  sind aufzubewahren;  | ||||
(d)   | die
						  Abschlussberichte zu inspizieren und, soweit zutreffend, zu bestätigen, dass
						  Methoden, Verfahren und Beobachtungen korrekt und umfassend beschrieben worden
						  sind und dass die berichteten Ergebnisse die Rohdaten der Prüfungen korrekt und
						  umfassend wiedergeben;  | |||
(e)   | 
						  sofort der Leitung und dem Prüfleiter sowie, gegebenenfalls, dem Örtlichen
						  Versuchsleiter und dessen entsprechender Leitung Inspektionsergebnisse
						  schriftlich zu berichten;  | |||
(f)   | 
						  eine dem Abschlussbericht beizufügende Erklärung abzufassen und zu
						  unterzeichnen, aus der Art und Zeitpunkt der Inspektionen, die inspizierten
						  Phasen der Prüfung sowie die Zeitpunkte, an denen der Leitung und dem
						  Prüfleiter sowie gegebenenfalls einem Örtlichen Versuchsleiter
						  Inspektionsergebnisse berichtet wurden, hervorgehen. Weiterhin dient diese
						  Erklärung als Bestätigung, dass der Abschlussbericht die Rohdaten
						  widerspiegelt.  | |||
3   | Räumlichkeiten und
						  Einrichtungen  | |||
3.1   |  Allgemeines  | |||
(1)   | 
						  Die Prüfeinrichtung hat eine zweckentsprechende Größe, Konstruktion und Lage
						  aufzuweisen, um den Anforderungen der Prüfung zu entsprechen und um Störungen,
						  die die Zuverlässigkeit der Prüfung beeinträchtigen könnten, auf ein Mindestmaß
						  zu beschränken.  | |||
(2)   | 
						  Die Prüfeinrichtung muss so angelegt sein, dass die einzelnen Arbeitsabläufe
						  ausreichend voneinander getrennt werden können, um die ordnungsgemäße
						  Durchführung jeder einzelnen Prüfung zu gewährleisten.  | |||
3.2   |  Räumlichkeiten und Einrichtungen für
						  Prüfsysteme  | |||
(1)   | Die
						  Prüfeinrichtung muss über eine ausreichende Zahl von Räumen oder Bereichen
						  verfügen, um die getrennte Unterbringung von Prüfsystemen und einzelnen
						  Prüfungen für Stoffe oder Organismen, deren biologische Gefährlichkeit bekannt
						  ist oder angenommen werden kann, zu ermöglichen.  | |||
(2)   |  Geeignete Räume oder Bereiche müssen für die
						  Diagnose, Behandlung und Bekämpfung von Krankheiten zur Verfügung stehen, um zu
						  gewährleisten, dass keine unannehmbare Beeinträchtigung der Prüfsysteme
						  auftritt.  | |||
(3)   | 
						  Für Versorgungsgüter und Ausrüstungsgegenstände müssen Lagerräume oder
						  -bereiche vorhanden sein. Diese Lagerräume oder -bereiche müssen von den
						  Unterbringungsräumen oder -bereichen für Prüfsysteme getrennt sein und
						  angemessenen Schutz vor Ungeziefer, Verunreinigungen und Verderb
						  gewährleisten.  | |||
3.3   | 
						  Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Umgang mit Prüf- und
						  Referenzgegenständen  | |||
(1)   |  Um
						  Verunreinigungen und Verwechslungen zu vermeiden, müssen getrennte Räume oder
						  Bereiche für Eingang und Lagerung der Prüf- und Referenzgegenstände und für das
						  Mischen der Prüfgegenstände mit Trägerstoffen vorhanden sein.  | |||
(2)   |  Die Lagerräume oder -bereiche für die Prüfgegenstände
						  müssen von den Räumen oder Bereichen getrennt sein, in denen die Prüfsysteme
						  untergebracht sind. Sie müssen geeignet sein, Identität, Konzentration,
						  Reinheit und Stabilität der Prüfgegenstände zu wahren und die sichere Lagerung
						  gefährlicher Stoffe zu gewährleisten.  | |||
3.4   |  Räumlichkeiten und Einrichtungen für Archive  | |||
Räumlichkeiten für Archive müssen für
						  eine sichere Aufbewahrung und Wiederauffindung von Prüfplänen, Rohdaten,
						  Abschlussberichten, Rückstellmustern von Prüf- und Referenzgegenständen und
						  Proben zur Verfügung stehen. Ausstattung und Bedingungen in den Archiven sind
						  so zu gestalten, dass ein vorzeitiger Verderb des Archivgutes verhindert
						  wird.  | ||||
3.5   | 
						  Abfallbeseitigung  | |||
Abfälle
						  sind so zu handhaben und zu beseitigen, dass die Prüfungen nicht gefährdet
						  werden. Hierzu gehören Vorkehrungen für zweckmäßige Sammlung, Lagerung,
						  Beseitigung, Dekontaminations- und Transportverfahren.  | ||||
4   | Geräte, Materialien und
						  Reagenzien  | |||
(1)   | 
						  Geräte, einschließlich validierter computergestützter Systeme, die zur
						  Gewinnung, Erfassung und Wiedergabe von Daten und zur Kontrolle der für die
						  Prüfung bedeutsamen Umweltbedingungen verwendet werden, sind zweckmäßig
						  unterzubringen und müssen eine geeignete Konstruktion und ausreichende
						  Leistungsfähigkeit aufweisen.  | |||
(2)   |  Die bei einer Prüfung verwendeten Geräte sind in
						  regelmäßigen Zeitabständen gemäß den Standardarbeitsanweisungen zu überprüfen,
						  zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren. Aufzeichnungen darüber sind
						  aufzubewahren. Kalibrierungen müssen, wo notwendig, auf nationale oder
						  internationale Messstandards zurückgeführt werden können.  | |||
(3)   |  Geräte und Materialien, die in einer Prüfung
						  verwendet werden, dürfen die Prüfsysteme nicht
						  beeinträchtigen.  | |||
(4)   | Chemikalien, Reagenzien und Lösungen sind so zu beschriften, dass
						  Identität (mit Konzentration, falls nötig), Verfallsdatum sowie besondere
						  Lagerungshinweise ersichtlich sind. Informationen zu Herkunft,
						  Herstellungsdatum und Haltbarkeit müssen zur Verfügung stehen. Das
						  Verfallsdatum kann auf Basis einer dokumentierten Bewertung oder Analyse
						  verlängert werden.  | |||
5   | Prüfsysteme  | |||
5.1   |  Physikalische und chemische
						  Prüfsysteme  | |||
(1)   | 
						  Geräte, mit denen physikalische und chemische Daten gewonnen werden, sind
						  zweckmäßig unterzubringen und müssen eine geeignete Konstruktion und
						  ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen.  | |||
(2)   |  Die Sicherstellung der Funktion von physikalischen
						  und chemischen Prüfsystemen muss gewährleistet sein.  | |||
5.2   | Biologische Prüfsysteme  | |||
(1)   |  Für die Aufbewahrung, Unterbringung, Handhabung und
						  Pflege von biologischen Prüfsystemen sind geeignete Bedingungen zu schaffen, um
						  die Qualität der Daten zu gewährleisten.  | |||
(2)   |  Neu eingetroffene tierische und pflanzliche
						  Prüfsysteme sind getrennt unterzubringen, bis ihr Gesundheitszustand
						  festgestellt worden ist. Wenn eine ungewöhnliche Sterblichkeit oder Morbidität
						  auftritt, darf diese Lieferung nicht bei Prüfungen benutzt werden. Pflanzliche
						  Prüfsysteme sind gegebenenfalls auf geeignete Weise zu vernichten, tierische
						  Prüfsysteme sind nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes zu behandeln. Bei
						  Beginn der experimentellen Phase der Prüfung müssen die Prüfsysteme frei sein
						  von allen Krankheiten oder Beeinträchtigungen, die den Zweck oder die
						  Durchführung der Prüfung beeinflussen könnten. Prüfsysteme, die im Verlauf der
						  Prüfung erkranken oder verletzt sind, sind, falls notwendig, zu isolieren und
						  zu behandeln, um die Integrität der Prüfung zu gewährleisten. Über Diagnose und
						  Behandlung etwaiger Krankheiten vor oder im Verlauf einer Prüfung sind
						  Aufzeichnungen zu führen.  | |||
(3)   | 
						  Über Herkunft, Ankunftsdatum und Zustand bei der Ankunft der Prüfsysteme müssen
						  Aufzeichnungen geführt werden.  | |||
(4)   | 
						  Biologische Prüfsysteme sind vor der ersten Applikation des Prüf- oder
						  Referenzgegenstandes während eines ausreichenden Zeitraumes an die
						  Umweltbedingungen der Prüfung zu akklimatisieren.  | |||
(5)   |  Alle zur Identifizierung der Prüfsysteme
						  erforderlichen Angaben sind auf deren Käfigen oder Behältern anzubringen.
						  Prüfsystem-Individuen, die im Verlauf der Prüfung aus ihren Käfigen oder
						  Behältnissen entnommen werden, müssen, soweit möglich, geeignete
						  Identifizierungsmerkmale tragen.  | |||
(6)   | 
						  Während des Gebrauchs müssen alle Käfige oder Behälter für Prüfsysteme in
						  angemessenen Abständen gereinigt und keimarm gemacht werden. Materialien, mit
						  denen die Prüfsysteme in Berührung kommen, müssen frei sein von
						  Verunreinigungen in Konzentrationen, die Auswirkungen auf die Prüfung haben
						  könnten. Einstreu für Tiere ist so oft zu wechseln, wie es die gute
						  Tierpflegepraxis erfordert. Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist
						  zu dokumentieren.  | |||
(7)   | 
						  Prüfsysteme für Freilandprüfungen sind so anzulegen, dass eine Beeinflussung
						  der Prüfung durch Sprühnebelabdrift oder früher eingesetzte
						  Pflanzenschutzmittel vermieden wird.  | |||
6   | Prüf- und
						  Referenzgegenstände  | |||
6.1   |  Eingang, Handhabung, Entnahme und Lagerung  | |||
(1)   |  Aufzeichnungen sind zu führen, aus denen die
						  Charakterisierung der Prüf- und Referenzgegenstände, das Eingangsdatum, das
						  Verfallsdatum, die eingegangenen und die bei den Prüfungen verwendeten Mengen
						  ersichtlich sind.  | |||
(2)   | 
						  Handhabungs-, Entnahme- und Lagerungsverfahren sind so festzulegen, dass die
						  Homogenität und Stabilität so weit wie möglich gewährleistet und
						  Verunreinigungen oder Verwechslungen ausgeschlossen sind.  | |||
(3)   |  Auf den Lagerbehältnissen sind Kennzeichnungsangaben,
						  Verfallsdatum und besondere Lagerungshinweise anzubringen.  | |||
6.2   |  Charakterisierung  | |||
(1)   |  Jeder Prüf- und Referenzgegenstand ist in geeigneter
						  Weise zu kennzeichnen (z. B. durch Code, Chemical-Abstracts-Register-Nummer
						  (CAS-Nummer), Bezeichnung, biologische Parameter).  | |||
(2)   |  Für jede Prüfung müssen Identität, einschließlich
						  Chargennummer, Reinheit, Zusammensetzung, Konzentration oder sonstige
						  Eigenschaften zur Charakterisierung jeder Charge der Prüf- oder
						  Referenzgegenstände bekannt sein.  | |||
(3)   | 
						  Bei der Lieferung des Prüfgegenstandes durch einen Auftraggeber ist in
						  Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Prüfeinrichtung ein Verfahren
						  festzulegen, auf welche Weise die Identität des Prüfgegenstandes, der in der
						  Prüfung eingesetzt wird, eindeutig bestätigt wird.  | |||
(4)   |  Die Stabilität der Prüf- und Referenzgegenstände
						  unter Lager- und Prüfbedingungen muss für alle Prüfungen bekannt
						  sein.  | |||
(5)   | 
						  Falls der Prüfgegenstand in einem Trägerstoff verabreicht wird, sind die
						  Homogenität, Konzentration und Stabilität des Prüfgegenstandes in diesem
						  Trägerstoff zu bestimmen. Bei Prüfgegenständen für Freilandprüfungen (z. B.
						  Spritzflüssigkeiten) können diese Parameter durch getrennte Laboruntersuchungen
						  bestimmt werden.  | |||
(6)   | 
						  Für eine eventuelle analytische Absicherung ist von jeder Charge eines
						  Prüfgegenstandes, der in einer Prüfung, mit Ausnahme von Kurzzeitprüfungen,
						  verwendet wird, ein Rückstellmuster aufzubewahren.  | |||
7   | Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating
						  Procedures, SOPs)  | |||
(1)   | 
						  Eine Prüfeinrichtung muss über schriftliche Standardarbeitsanweisungen
						  verfügen, die von ihrer Leitung genehmigt und dafür vorgesehen sind, die
						  Qualität und Zuverlässigkeit der im Verlauf der Prüfung in der Prüfeinrichtung
						  gewonnenen Daten zu gewährleisten. Auch die überarbeiteten Versionen der
						  Standardarbeitsanweisungen sind von der Leitung der Prüfeinrichtung zu
						  genehmigen.  | |||
(2)   | 
						  Jeder einzelnen Arbeitseinheit und jedem einzelnen Arbeitsbereich der
						  Prüfeinrichtung müssen die für die dort durchgeführten Arbeiten relevanten
						  Standardarbeitsanweisungen in aktueller Version unmittelbar zur Verfügung
						  stehen. Veröffentlichte Fachbücher, analytische Methoden und Fachartikel sowie
						  Bedienungsanleitungen können als Ergänzung zu diesen Standardanweisungen
						  verwendet werden.  | |||
(3)   | 
						  Prüfungsbedingte Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen sind zu
						  dokumentieren und vom Prüfleiter und gegebenenfalls vom Örtlichen
						  Versuchsleiter zu bestätigen.  | |||
(4)   |  Standardarbeitsanweisungen müssen mindestens für
						  folgende Bereiche vorhanden sein, wobei die unter den jeweiligen Überschriften
						  angegebenen Einzelheiten als veranschaulichende Beispiele anzusehen
						  sind:  | |||
1.   | 
						  Prüf- und Referenzgegenstände  | |||
Eingang, Identifizierung, Kennzeichnung,
						  Handhabung, Entnahme und Lagerung.  | ||||
2.   | 
						  Geräte, Materialien und Reagenzien  | |||
(a)   | 
						  Geräte  | |||
Bedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung;  | ||||
(b)   |  Computergestützte Systeme  | |||
Validierung, Betrieb, Wartung,
						  Sicherheit, kontrollierte Systemänderung (change control) und Datensicherung
						  (back-up);  | ||||
(c)   | 
						  Materialien, Reagenzien und Lösungen  | |||
Zubereitung und Kennzeichnung.  | ||||
3.   |  Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung,
						  Aufbewahrung und Wiederauffindung  | |||
Kodieren der Prüfungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten,
						  Indexierungssysteme, Umgang mit Daten einschließlich Verwendung von
						  computergestützten Systemen.  | ||||
4.   | 
						  Prüfsysteme, soweit für die Prüfung relevant  | |||
(a)   |  Vorbereitung von Räumen und Raumumweltbedingungen für
						  Prüfsysteme;  | |||
(b)   | 
						  Verfahren für Eingang, Umsetzung, ordnungsgemäße Unterbringung,
						  Charakterisierung, Identifizierung und Versorgung der
						  Prüfsysteme;  | |||
(c)   | 
						  Vorbereitung, Beobachtung und Untersuchung der Prüfsysteme vor, während und am
						  Ende der Prüfung;  | |||
(d)   | 
						  Handhabung von Tieren, die im Verlauf der Prüfung moribund oder tot aufgefunden
						  werden;  | |||
(e)   | 
						  Sammlung, Kennzeichnung und Handhabung von Proben einschließlich Sektion und
						  Histopathologie;  | |||
(f)   | 
						  Anlage und Standortwahl von Prüfsystemen auf Prüfflächen.  | |||
5.   |  Qualitätssicherungsverfahren  | |||
Tätigkeit des
						  Qualitätssicherungspersonals bei der organisatorischen und terminlichen
						  Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von
						  Inspektionen.  | ||||
8   | Prüfungsablauf  | |||
8.1   |  Prüfplan  | |||
(1)   | Vor Beginn jeder Prüfung muss ein schriftlicher
						  Prüfplan vorliegen. Der Prüfplan muss vom Prüfleiter durch datierte
						  Unterschrift genehmigt und vom Qualitätssicherungspersonal auf GLP-Konformität
						  gemäß Abschnitt II Nummer 2.2 Buchstabe b überprüft werden.  | |||
(2a)   | Prüfplanänderungen müssen begründet und durch datierte
						  Unterschrift des Prüfleiters genehmigt werden und sind gemeinsam mit dem
						  Prüfplan aufzubewahren.  | |||
(2b)   | 
						  Prüfplanabweichungen müssen vom Prüfleiter und vom zuständigen Örtlichen
						  Versuchsleiter umgehend beschrieben, erläutert, bestätigt und datiert sowie
						  zusammen mit den Rohdaten aufbewahrt werden.  | |||
(3)   |  Bei Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-Prüfplan mit
						  prüfungsspezifischen Ergänzungen benutzt werden.  | |||
8.2   | Inhalt des Prüfplans  | |||
Der Prüfplan muss mindestens folgende
						  Angaben enthalten:  | ||||
(1)   | 
						  Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände  | |||
(a)   |  beschreibender Titel;  | |||
(b)   |  Erklärung über Art und Zweck der
						  Prüfung;  | |||
(c)   | 
						  Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-Nummer,
						  biologische Parameter usw.);  | |||
(d)   |  zu
						  verwendender Referenzgegenstand.  | |||
(2)   | 
						  Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung  | |||
(a)   |  Name und Anschrift des
						  Auftraggebers;  | |||
(b)   | 
						  Name und Anschrift der Prüfeinrichtung sowie aller weiteren an der Prüfung
						  beteiligten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte;  | |||
(c)   |  Name und Anschrift des Prüfleiters;  | |||
(d)   |  Name und Anschrift des Örtlichen Versuchsleiters und
						  die Bezeichnung der Phasen der Prüfung, die vom Prüfleiter unter seine
						  Verantwortlichkeit gestellt wurden.  | |||
(3)   | 
						  Termine  | |||
(a)  |  Das
						  Datum der Genehmigung des Prüfplans durch die Unterschrift des
						  Prüfleiters.  | |||
(b)  | 
						  Voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der experimentellen Phase der
						  Prüfung.  | |||
(4)   | Prüfmethoden  | |||
Bezugnahme auf die anzuwendenden OECD-Prüfrichtlinien oder
						  sonstige anzuwendende Prüfrichtlinien oder -methoden.  | ||||
(5)   |  Einzelangaben, soweit für die Prüfung
						  relevant  | |||
(a)   | 
						  Begründung für die Wahl des Prüfsystems;  | |||
(b)   |  Charakterisierung des Prüfsystems, wie Tierart,
						  Stamm, Unterstamm, Herkunft, Anzahl, Körpergewichtsbereich, Geschlecht, Alter
						  und sonstige sachdienliche Angaben;  | |||
(c)   | 
						  Applikationsmethode und Begründung für deren Wahl;  | |||
(d)   |  Dosierungen und Konzentrationen, Häufigkeit und Dauer
						  der Applikation;  | |||
(e)   | 
						  Ausführliche Angaben über die experimentelle Gesamtplanung, einschließlich der
						  chronologischen Beschreibung des Prüfablaufs, aller Methoden, Materialien und
						  Bedingungen, sowie Art und Häufigkeit der vorzunehmenden Analysen, Messungen,
						  Beobachtungen und Untersuchungen und die gegebenenfalls anzuwendenden
						  statistischen Verfahren.  | |||
(6)   | 
						  Aufzeichnungen  | |||
Liste
						  der aufzubewahrenden Aufzeichnungen.  | ||||
8.3   |  Durchführung der Prüfung  | |||
(1)   |  Jede Prüfung muss eine unverwechselbare Bezeichnung
						  erhalten. Alle diese Prüfung betreffenden Unterlagen und Materialien müssen
						  diese Bezeichnung aufweisen. Proben aus der Prüfung sind so zu kennzeichnen,
						  dass ihre Herkunft eindeutig nachvollziehbar ist. Eine derartige Kennzeichnung
						  dient der Rückführbarkeit der Probe auf eine bestimmte
						  Prüfung.  | |||
(2)   | 
						  Die Prüfung ist gemäß dem Prüfplan durchzuführen.  | |||
(3)   |  Alle während der Prüfung erhobenen Daten sind durch
						  die erhebende Person unmittelbar, unverzüglich, genau und leserlich
						  aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind datiert zu unterschreiben oder
						  abzuzeichnen.  | |||
(4)   | 
						  Jede Änderung in den Rohdaten ist so vorzunehmen, dass die ursprüngliche
						  Aufzeichnung ersichtlich bleibt; sie ist mit einer Begründung sowie mit Datum
						  und Unterschrift oder Kürzel der die Änderung vornehmenden Person zu
						  versehen.  | |||
(5)   | 
						  Daten, die als direkte Computereingabe entstehen, sind zur Zeit der
						  Dateneingabe durch die dafür verantwortlichen Personen zu kennzeichnen.
						  Computergestützte Systeme müssen so ausgelegt sein, dass jederzeit die
						  Aufzeichnung eines vollständigen audit trails zur Verfügung steht, der
						  sämtliche Datenänderungen anzeigt, ohne die Originaldaten unkenntlich zu
						  machen. Alle Datenänderungen müssen mit der sie ändernden Person verknüpft
						  werden können, z. B. durch die Verwendung von mit Datum und Uhrzeit versehenen
						  (elektronischen) Unterschriften. Änderungen sind zu begründen.  | |||
9   | Bericht über die
						  Prüfergebnisse  | |||
9.1   |  Allgemeines  | |||
(1)   | 
						  Für jede Prüfung muss ein Abschlussbericht erstellt werden. Bei
						  Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-Abschlussbericht mit prüfungsspezifischen
						  Ergänzungen erstellt werden.  | |||
(2)   | 
						  Jeder Bericht eines an der Prüfung beteiligten Örtlichen Versuchsleiters oder
						  beteiligten Spezialisten ist von diesem datiert zu
						  unterschreiben.  | |||
(3)   | 
						  Der Abschlussbericht muss vom Prüfleiter datiert unterschrieben werden, um die
						  Übernahme der Verantwortung für die Zuverlässigkeit der Daten zu dokumentieren.
						  Des Weiteren ist anzugeben, inwieweit die Prüfung mit diesen Grundsätzen der
						  Guten Laborpraxis übereinstimmt.  | |||
(4)   | 
						  Korrekturen und Ergänzungen eines Abschlussberichts sind in Form von Nachträgen
						  vorzunehmen. In diesen Nachträgen sind die Gründe für die Korrekturen oder
						  Ergänzungen deutlich darzulegen und vom Prüfleiter datiert zu
						  unterzeichnen.  | |||
(5)   | 
						  Eine Reformatierung des Abschlussberichts zur Erfüllung von
						  Zulassungsbestimmungen einer nationalen Bewertungsbehörde stellt keine
						  Korrektur, Ergänzung oder Änderung des Abschlussberichts im obigen Sinne
						  dar.  | |||
9.2   | 
						  Inhalt des Abschlussberichts  | |||
Der Abschlussbericht muss mindestens folgende Angaben
						  enthalten:  | ||||
(1)   | 
						  Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände  | |||
(a)   |  beschreibender Titel;  | |||
(b)   |  Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name
						  (IUPAC, CAS-Nummer, biologische Parameter usw.);  | |||
(c)   |  Bezeichnung des Referenzgegenstandes durch den
						  Namen;  | |||
(d)   | 
						  Charakterisierung des Prüfgegenstandes einschließlich Reinheit, Stabilität und
						  Homogenität.  | |||
(2)   | Angaben über den Auftraggeber und die
						  Prüfeinrichtung  | |||
(a)   | 
						  Name und Anschrift des Auftraggebers;  | |||
(b)   | 
						  Name und Anschrift aller beteiligten Prüfeinrichtungen und
						  Prüfstandorte;  | |||
(c)   | 
						  Name und Anschrift des Prüfleiters;  | |||
(d)   | 
						  Name und Anschrift des Örtlichen Versuchsleiters sowie die delegierten Phasen
						  der Prüfung, soweit zutreffend;  | |||
(e)   | 
						  Name und Anschrift der Wissenschaftler, die Berichte zum Abschlussbericht
						  beigetragen haben.  | |||
(3)   | 
						  Termine  | |||
Zeitpunkt für Beginn und Ende der experimentellen Phase der
						  Prüfung.  | ||||
(4)   | 
						  Erklärung  | |||
Qualitätssicherungserklärung, aus der Art und Zeitpunkt der
						  Inspektionen, die inspizierten Phasen der Prüfung sowie die Zeitpunkte
						  hervorgehen, an denen der Leitung und dem Prüfleiter sowie gegebenenfalls einem
						  Örtlichen Versuchsleiter Inspektionsergebnisse berichtet wurden. Diese
						  Erklärung dient auch als Bestätigung, dass der Abschlussbericht die Rohdaten
						  widerspiegelt.  | ||||
(5)   | 
						  Beschreibung von Materialien und Prüfmethoden  | |||
(a)   |  Beschreibung der verwendeten Methoden und
						  Materialien;  | |||
(b)   | 
						  Verweis auf OECD-Prüfrichtlinien oder sonstige
						  Prüfrichtlinien/-methoden.  | |||
(6)   | 
						  Ergebnisse  | |||
(a)   | 
						  Zusammenfassung der Ergebnisse;  | |||
(b)   | 
						  alle im Prüfplan geforderten Informationen und Daten;  | |||
(c)   |  Darlegung der Ergebnisse einschließlich der
						  Berechnungen sowie der Bestimmungen der statistischen
						  Signifikanz;  | |||
(d)   | 
						  Bewertung und Diskussion der Ergebnisse und gegebenenfalls
						  Schlussfolgerungen.  | |||
(7)   | 
						  Aufbewahrung  | |||
Aufbewahrungsorte des Prüfplans, der Rückstellmuster von Prüf- und
						  Referenzgegenständen, Proben, Rohdaten und des
						  Abschlussberichts.  | ||||
10   | Archivierung und
						  Aufbewahrung von Aufzeichnungen und
						  Materialien  | |||
10.1   |  Zu den Archiven dürfen nur von der Leitung dazu
						  befugte Personen Zutritt haben. Über Entnahme und Rückgabe sind Aufzeichnungen
						  zu führen.  | |||
10.2   | 
						  Folgendes ist 15 Jahre in den Archiven aufzubewahren:  | |||
(a)   |  Prüfplan, Rohdaten, Rückstellmuster von Prüf- und
						  Referenzgegenständen, Proben und Abschlussbericht jeder
						  Prüfung;  | |||
(b)   | 
						  Aufzeichnungen über alle nach dem Qualitätssicherungsprogramm vorgenommenen
						  Inspektionen sowie das Verzeichnis mit Status aller Prüfungen (Master
						  Schedule);  | |||
(c)   | 
						  Aufzeichnungen über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie praktische
						  Erfahrung des Personals, ferner die Aufgabenbeschreibungen;  | |||
(d)   |  Aufzeichnungen und Berichte über die Wartung und
						  Kalibrierung der Geräte;  | |||
(e)   | 
						  Validierungsunterlagen für computergestützte Systeme;  | |||
(f)   |  chronologische Ablage aller
						  Standardarbeitsanweisungen;  | |||
(g)   | 
						  Aufzeichnungen zur Kontrolle der Umweltbedingungen.  | |||
Falls für bestimmte prüfungsrelevante
						  Materialien kein Archivierungszeitraum in Satz 1 festgelegt wurde, ist deren
						  Entsorgung zu dokumentieren. Falls Rückstellmuster von Prüf- und
						  Referenzgegenständen vor Ablauf des festgelegten Archivierungszeitraums
						  entsorgt werden, ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Rückstellmuster
						  von Prüf- und Referenzgegenständen sowie Proben müssen nur so lange aufbewahrt
						  werden, wie deren Qualität eine Beurteilung zulässt.  | ||||
10.3   |  Archiviertes Material ist zu indexieren,
						  um ein ordnungsgemäßes Aufbewahren und Wiederauffinden zu
						  erleichtern.  | |||
10.4   | 
						  Wenn eine Prüfeinrichtung oder ein Vertragsarchiv die Tätigkeit einstellt und
						  keinen Rechtsnachfolger hat, ist das Archiv an die Archive der Auftraggeber der
						  Prüfungen zu
						  überführen.  | |||
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  HAAAE-55577