ChemG § 25
Siebter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
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HAAAE-55577