ChemG § 16g

[tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Abschnitt 4a: Vergiftungsregister [1]

§ 16g [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Einrichtung und Führung eines Vergiftungsregisters [2]

(1) 1Beim Bundesinstitut für Risikobewertung wird ein Vergiftungsregister zur bundesweiten Erfassung von Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen eingerichtet. 2Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt das Register zu dem Zweck, einen Überblick über das tatsächliche Vergiftungsgeschehen zu erhalten. 3Die in dem Register erfassten Informationen dienen dazu,

  1. gesundheitsbezogene Risikofaktoren frühzeitig zu erkennen,

  2. das Erfordernis oder die Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen zu überprüfen,

  3. die Beratung durch die Informationszentren für Vergiftungen zu unterstützen und

  4. die Planung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen zu unterstützen.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat im Zusammenhang mit der Führung des Vergiftungsregisters folgende Aufgaben:

  1. Prüfung, Zusammenführung und Speicherung der Mitteilungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 16e Absatz 2,

  2. Prüfung, Zusammenführung und Speicherung der durch die Informationszentren für Vergiftungen übermittelten Informationen nach § 16e Absatz 3 Satz 2 und § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2,

  3. Auswertung der im Vergiftungsregister gespeicherten Informationen,

  4. Übermittlung der wesentlichen Ergebnisse oder Teilergebnisse der Auswertungen nach Nummer 3 in nicht personenbezogener Form

    1. an die für die Regulierung der jeweiligen Risiken zuständigen Bundesministerien oder deren anstelle des jeweiligen Bundesministeriums zuständigen nachgeordneten Behörden, soweit sich konkrete Anhaltspunkte für gesundheitsbezogene Risiken beim Umgang mit den betroffenen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen ergeben, und

    2. auf Anfrage an ausländische staatliche Stellen, soweit sich konkrete Anhaltspunkte für allgemeine gesundheitsbezogene Risiken beim Umgang mit den betreffenden Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen im Zuständigkeitsbereich dieser ausländischen staatlichen Stellen ergeben,

  5. Übermittlung der im Vergiftungsregister gespeicherten Informationen in nicht personenbezogener Form

    1. an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auf Anfrage zur Ermittlung des Bedarfs an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen,

    2. an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

      aa)

      in allen Fällen von Vergiftungen mit Pflanzenschutzmitteln oder Vergiftungsverdachtsfällen; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann diese Daten an die Pflanzenschutzdienste der Länder weiterleiten, und

      bb)

      in allen übrigen Fällen auf Anfrage, sofern die Informationen zur Abwehr von Gefahren im Bereich der Lebensmittelsicherheit, bei kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen benötigt werden,

  6. Information der Informationszentren für Vergiftungen über die wesentlichen Ergebnisse der Auswertungen nach Nummer 3 und über neu identifizierte Vergiftungsrisiken jeweils in nicht personenbezogener Form sowie Beratung der Informationszentren für Vergiftungen in den Fällen des § 16k in nicht personenbezogener Form,

  7. Information der Öffentlichkeit über besondere Gesundheitsrisiken beim Umgang mit den betreffenden Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen in nicht personenbezogener Form, die sich aus der Auswertung nach Nummer 3 ergeben,

  8. Veröffentlichung relevanter Auswertungen und Erkenntnisse nach Nummer 3 in nicht personenbezogener Form anhand von regelmäßigen Berichten über das Vergiftungsgeschehen in Deutschland.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-55577

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 Gesetzes v. wird folgender Abschnitt 4a –kursiv– mit Wirkung v. eingefügt.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 Gesetzes v. wird folgender Abschnitt 4a (§§ 16f bis 16l) –kursiv– mit Wirkung v. eingefügt.