Sind die nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in voller
Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig?
Leitsatz
Im Gegensatz zu der Regelung des § 3c Abs. 1 EStG setzt die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang voraus; es reicht insoweit ein einfacher wirtschaftlicher Zusammenhang, das heißt, es genügt jede objektive kausale
oder finale Verknüpfung. Auf der anderen Seite besteht Einigkeit darüber, dass nicht jeder Veranlassungszusammenhang die Kürzung
nach § 3c Abs. 2 EStG rechtfertigt.
Trotz dieses weiten Auslegungsverständnisses vermag der Senat sich der Auffassung des Beklagten, der wirtschaftliche Zusammenhang
im Sinne des § 3 c Abs. 2 EStG zwischen den Beteiligungserträgen und den streitigen Aufwendungen sei daraus herzuleiten, dass
der Verzicht auf das Pachtentgelt zu einer Erhöhung des möglichen Ausschüttungspotentials führe, nicht anzuschließen.
Im Übrigen rechtfertigt nicht jeder Veranlassungszusammenhang die Kürzung nach § 3c Abs. 2 EStG. Erforderlich ist insbesondere,
dass die betreffenden Aufwendungen eindeutig einer bestimmten Einkunftsquelle zugeordnet werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1180 Nr. 19 EFG 2011 S. 861 Nr. 10 CAAAD-61985
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.09.2009 - 2 K 1486/08
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