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NWB Nr. 9 vom Seite 717

Rechtsgeschäftliche Verfügung über Sozialleistungsansprüche

Abtretung und Verpfändung nach § 53 SGB I

Dieter Gabbert

Die §§ 48 bis 59 SGB I regeln die Fälle, in denen Sozialleistungen nicht an den materiell Berechtigten, sondern an andere Personen gelangen können. Unter den in § 53 SGB I bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsberechtigte seine Ansprüche auf Geldleistungen an Dritte übertragen oder verpfänden. Materiellrechtlich weisen diese Verfahren Parallelen zur zivilrechtlichen Forderungsabtretung bzw. Verpfändung von Rechten auf. Die Gemeinsamkeiten und sozialrechtlichen Besonderheiten soll dieser Beitrag darstellen.

I. Ausgangslage

[i]Möglichkeit der Vermögensdisposition über Forderungen gegen SozialleistungsträgerAufgrund der Zielsetzung und der persönlichen Bemessung von Sach- oder Dienstleistungen können diese nur dem Berechtigten gegenüber erbracht werden. Im Hinblick auf Geldleistungen, auf die der Berechtigte einen Rechtsanspruch hat, ist jedoch eine Empfangnahme und Verwendung durch Dritte – auch zu deren eigenen Gunsten – nicht ausgeschlossen (§§ 4859 SGB I). Dies gilt für alle beitragsfinanzierten Systeme gleichermaßen.

Die Übertragung und Verpfändung (§ 53 SGB I) zu Lebzeiten wird ergänzt durch die Möglichkeit des Einzelnen, über seinen Tod hinaus Verfügungen über sein Eigentum und sein Vermögen zu treffen (§§ 5659 SGB I). [i]Gabbert, NWB F. 27 S. 6381Die sozia...

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