Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ergeht
Gesetze: FGO § 155, ZPO § 249 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das eingelegt. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am hat der erkennende Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom entschieden.
2 II. Der Beschluss vom IV B 136/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
3 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—). Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. , BFH/NV 2009, 1819, m.w.N. zur Rechtsprechung), ohne rechtliche Wirkung ist. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1819).
4 Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 613 Nr. 4
MAAAD-61746