BGH Beschluss v. - 4 StR 681/10

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung lange zurückliegender Vorverurteilungen; Tilgungsreife nach tatrichterlicher Entscheidung

Gesetze: § 46 BZRG, § 47 Abs 3 S 1 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 46 StGB

Instanzenzug: LG Essen Az: 22 KLs 9/10 - 71 Js 369/10 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3Das Landgericht durfte wie geschehen strafschärfend berücksichtigen, "dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist" (UA 13 f.). Dem stand das - auf Sachrüge zu berücksichtigende () - Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht entgegen. Das Landgericht teilt mit, dass der Angeklagte "u.a." dreimal vorbestraft ist: Am wurde er wegen Handeltreibens mit „Haschisch“ in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von „Haschisch“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt; die Strafe wurde später erlassen. Mit Urteil vom wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit „Haschisch“ in zwei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt; auch diese Strafe wurde - nach Verlängerung der Bewährungszeit - erlassen. Zuletzt wurde er am wegen "Verkehrsunfallflucht" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt; außerdem wurde eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet.

4Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wegen der Voreintragung aus dem Jahr 1991 galt auch für die mit Urteil vom verhängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr eine fünfzehnjährige Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Diese verlängerte sich gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe; für diese Verlängerung kommt es nicht auf die Dauer ihrer Vollstreckung an (vgl. , NStZ 1999, 466; Graf/Bücherl, Strafprozessordnung, § 46 BZRG Rn. 27). Somit war die Tilgungsfrist am , dem Tag der Urteilsverkündung, noch nicht abgelaufen. Die nach dem tatrichterlichen Urteil eingetretene Tilgungsreife der Eintragungen im Zentralregister ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen (, BGHR BZRG § 51 Tilgungsreife 1).

Ernemann                                  Solin-Stojanović                                       Cierniak

                          Franke                                               Mutzbauer

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Fundstelle(n):
VAAAD-61636