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FG München Urteil v. - 13 K 4404/07

Gesetze: AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 8 Abs. 1, UStG § 22, UStDV § 63, UStDV § 64, UStDV § 65, UStDV § 66, UStDV § 67, UStDV § 68

Schätzung von zusätzlichen Betriebseinnahmen bei einem Rechtsanwalt

Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen bei Rechtsanwälten

fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Betriebsausgaben

Leitsatz

1. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen ergibt sich für einen Rechtsanwalt aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV.

2. Das FA kann die erklärten Betriebseinnahmen um die Beträge aus den Ausgangsrechnungen erhöhen, die vom Betriebsprüfer vorgefunden wurden und für die eine entsprechende Erfassung in der Einnahmenüberschussrechnung nicht nachgewiesen wurde.

3. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast (Beweislast) für die betriebliche Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Zeitschriften, Fremdfahrzeuge, Mieten.

4. Das Gericht kann sich darauf beschränken, nur die strittigen Punkte der Schätzung darzustellen, die mit der Klage substantiiert angegriffen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAD-61464

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FG München, Urteil v. 07.04.2010 - 13 K 4404/07

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