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BFH 11.11.2010 VI R 41/10, StuB 4/2011 S. 153

Einkommen-/Lohnsteuer | Überlassung von bei einer beliebigen Tankstelle einlösbaren Benzingutscheinen an die Arbeitnehmer als steuerfreier „Sachbezug”

(1) Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. (2) Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i. S. von § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt (Bezug: § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9, § 19 Abs. 1 EStG).

Praxishinweise

Sachbezüge müssen nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht...

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