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Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren
Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählen beim Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Grundpfandgläubiger selbst neben dem Meistgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch die Beträge, hinsichtlich derer der Erwerber gem. § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Das gilt auch dann, wenn der das Zwangsversteigerungsverfahren betreibende Meistbietende die hypothekarisch gesicherte Forderung zuvor vom ursprünglichen Gläubiger zu einem festen Kaufpreis erworben hat und die Restforderung nach der Ersteigerung des Grundstücks an den ursprünglichen Gläubiger zurück abtritt (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 GrEStG; § 114a ZVG).
Wird der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten erteilt und hat dieser ein Meistg...