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Kein Entzug des Dienstwagens aus „wirtschaftlichen Gesichtspunkten”
Ein vorformulierter Widerrufsvorbehalt im Anstellungsvertrag, der den Arbeitgeber ermächtigt, aus nicht näher definierten „wirtschaftlichen Gesichtspunkten” den auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zu entziehen, ist unwirksam (§ 308 Nr. 4, § 307 BGB). Daher war die Revision einer Vertriebsbeauftragten erfolgreich, der der Dienstwagen wieder entzogen werden sollte, weil eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben habe, dass sie das Auto weniger dienstlich benötige als angenommen. Bereits die Widerrufsklausel muss für den Widerruf sachliche Gründe angeben. Auch die Widerrufsmöglichkeit bei Beschränkung des Berechtigtenkreises hielt der Senat – in einem Obiter Dictum – für unwirksam, falls die Beschränkung ihrerseits nicht an billigenswerte und hinlänglich klare Sa...