Umsätze im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch Automaten
Leitsatz
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen/sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst
ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.
Zwar ist Vertragspartner eines Automatenbenutzers auch bei sog. Innenautomaten grds. derjenige, der den Automaten betreibt.
Ein am Automaten angebrachtes Namensschild des Aufstellers reicht aber aus, um diesen zum Vertragspartner des Automatenbenutzers
zu machen.
Fundstelle(n): RAAAD-61270
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.12.2010 - 5 K 140/09