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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 219/10 VE

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bEnergieStG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 1EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 3EnergieStG § 4 Nr. 3EnergieStV § 8 KN Unterpos. 2710 1121 RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 3

Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG

Leitsatz

  1. Für die Verwendung von – in handelsüblichen 220 l Fässern bezogenem – Testbenzin der Qualität 180/210 und Exxsol D 60 als Heizstoff zur thermischen Oberflächenbeschichtung ist in richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG der Mindeststeuersatz für zum Verheizen verwendete Erzeugnisse gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG anzuwenden.

  2. Nach ihrer maßgeblichen konkreten Verwendung stehen das Testbenzin und das Exxsol D 60 in diesem Fall dem Heizöl der Unterpos. 2710 19 61 bis 2710 19 69 KN gleich, für das ein Steuersatz von 25 EUR je 1.000 kg anzuwenden ist.

  3. Auf die besonderen Beschaffenheitsmerkmale für Heizöl nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchst. f zu Kap. 27 KN kommt es für die Anwendung dieses Steuersatzes nicht an.

  4. Die fehlende Kennzeichnung steht einer Anwendung des Steuersatzes des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG gleichfalls nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-61269

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2010 - 4 K 219/10 VE

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