Vorsteuerabzug bei mehrfacher Lieferung des selben Gegenstandes
Leitsatz
1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Gegenstand, der an den Unternehmer geliefert wird, tatsächlich exisitiert
und dem Unternehmer Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird.
2. Ob die Verfügungsmacht vom Lieferanten auf rechtmäßige oder rechtswidrige Weise erlangt worden ist, ist für die Berechtigung
zum Vorsteuerabzug unerheblich. Deshalb kann auch Diebesgut oder Hehlerware vom Dieb bzw. Hehler an Dritte geliefert werden.
3. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur, der von dem innerstaatlichen Rechtsvorgang der
Eigentumsübertragung unabhängig ist. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position
verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag
des Gegenstandes zuwendet. Ob ein Ertrag tatsächlich erzielt wird, wirkt sich auf die Lieferung nicht aus.
4. Ein Vorsteuerabzug aus einer Lieferung ist auch dann gegeben, wenn der Lieferant die Absicht hat, den Gegenstand der Lieferung
an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d. h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf den gutgläubigen Empfänger der
Lieferung zu übertragen.
5. Eine Rückabwicklung nach § 17 UStG setzt das Mitwirken des Empfängers der Lieferung an der Rückübertragung der Verfügungsmacht
an dem Liefergegenstand voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Lieferant die Verfügungsmacht an dem Gegenstand der Lieferung
ohne Wissen des Empfängers an einen Dritten überträgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1685 Nr. 27 DStRE 2011 S. 1475 Nr. 23 EFG 2011 S. 1108 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17542 Nr. 8 LAAAD-61233
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.2010 - 9 K 321/07
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