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FG Niedersachsen 20.05.2010 6 K 408/09, BBK 4/2011 S. 153

Steuerrecht | Aufrechnung des Finanzamts mit KSt-Guthaben nach § 37 Abs. 5 KStG bei Insolvenz

Das Finanzamt kann seine Steuerforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, gegen das Körperschaftsteuerguthaben (KSt-Guthaben) nach § 37 Abs. 5 KStG aufrechnen, so das FG Niedersachsen. Dies gelte auch dann, wenn das Insolvenzverfahren vor dem eröffnet worden ist, also noch vor der erstmaligen Feststellung des KSt-Guthabens .

[i]KSt-Guthaben entstand zum 31. 12. 2000Im Streitfall schuldete eine GmbH KSt für das Jahr 2000, die seit 2002 fällig war. Am wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Oktober 2008 übersandte das Finanzamt dem Insolvenzverwalter eine Berechnung über das zum festzustellende KSt-Guthaben und rechnete anschließend die KSt-Rate für 2009 mit der rückständigen KSt für das Jahr 2000 auf. Das FG hielt die Aufrechnung für rechtmäßig, weil das KSt-Guthaben i. S. von § 37 Abs. 5 KStG ...

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