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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Firmenwagen
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 163Mit drei Urteilen vom setzt der BFH seine Rechtsprechung zur sog. 0,03 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG konsequent fort. Danach sind die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse bei der Zuschlagsbemessung zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung reagierte bisher ablehnend.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Die Position des BFH
[i]BFH-Urteile vom 22. 9. 2010, NWB KAAAD-58654, NWB UAAAD-58655, NWB EAAAD-58656 Der Werbungskostenabzug im Rahmen der Pendlerpauschale wird unabhängig davon gewährt, ob überhaupt Kosten entstanden sind; entscheidend ist vielmehr, ob und wenn ja, wie oft der Steuerpflichtige den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Um jedoch eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Arbeitnehmern zu vermeiden, denen kein Dienstwagen für solche Fahrten zur Verfügung steht und die etwa durch Nutzung des eigenen Kfz tatsächliche Aufwendungen zu tragen haben, bewertet der BFH die Zuschlagsregelung lediglich als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug.
Da die Pendlerpauschale jedoch auf die Zahl tatsächlich zurückgelegter Fahrten abstellt, wird der Zuschlag von 0,03 % seiner Korrekturpostenfunktion streng geno...