Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Esslingen, 5 IN 529/02 vom LG Stuttgart, 10 T 306/10 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. , ZInsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung steht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO nur dem Insolvenzschuldner die sofortige Beschwerde zu. Insolvenzschuldner ist nicht der Rechtsbeschwerdeführer, sondern die H. GmbH.
Fundstelle(n):
OAAAD-60957