Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom , mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der Beschluss des Senats vom beinhaltet, dass die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend dargelegten und durch die Revisionsgegenerklärung des Verurteilten vom nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ).
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Fundstelle(n):
WAAAD-60937