Sachliche Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
Leitsatz
Eine sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfordert die unmittelbare Überlassung materieller oder immaterieller
Wirtschaftsgüter an die Betriebsgesellschaft, wobei das überlassene Wirtschaftsgut für die Betriebsgesellschaft zur Erreichung
des Betriebszwecks eine ihrer wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen muss.
Bei einem zur Nutzung überlassenen Grundstück ist eine sachliche Verflechtung insbesondere dann anzunehmen, wenn – die Betriebsführung
durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird, – das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, vor allem,
wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind oder wenn
– das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne das Grundstück einen Betrieb dieser Art nicht fortführen
könnte.
Ob das Gebäude eine wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen hat, ist nach dem Gesamtbild der Eingliederung
des Grundstücks in die innere Struktur des jeweiligen Betriebsunternehmens zu beurteilen.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kann ein verkehrgünstig gelegenes Grundstück für die Erreichung des Betriebszwecks eines
Großhandelsunternehmens für Textilien schon deshalb erforderlich, weil alle betrieblichen Aktivitäten der Betriebsgesellschaft
über rund zwei Jahrzehnte auf diesem Grundstück entfaltet worden sind.
Aus der Anmietung von lediglich knapp 50 % der Gesamtnutzfläche eines Gebäudes folgt noch keine quantitative Ausnahme vom
Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage, wenn das Grundstück von der Größe und Herrichtung den besonderen Bedürfnissen
des Betriebes entspricht.
In den Anwendungsbereich des BStBl I 2001, 634 fallen nur die Fälle in denen es sich um ein
reines Verwaltungs- und Bürogebäude handelt, das ausschließlich einer verwaltungsmäßigen Nutzung unterliegt..
Hat ein Gewerbetreibender von Beginn seiner Tätigkeit an keine Bilanzen aufgestellt und kann mit steuerlicher Wirkung auch
rückwirkend bis zum Eröffnungszeitpunkt keine Bilanzaufstellung mehr erfolgen, ist auf den Beginn des ersten noch offenen
Jahres eine Anfangsbilanz aufzustellen, in der die zu erfassenden Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen sind, die sich
bei ordnungsgemäßer Fortführung einer gedachten Eröffnungsbilanz ergeben hätten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-60869
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.06.2010 - 8 K 3660/02
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