1) Bei einer juristischen Person, die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem Drittstaat ansässig ist, kann nur der
gesetzliche Vertreter die von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG geforderte "eigenhändige" Unterschrift leisten.
2) Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung des Vergütungsantrags des in einem Drittstaat ansässigen Unternehmers
ist auch nicht nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO entbehrlich. Soweit nach der Rechtsprechung des BFH ein Aufenthalt im Ausland als
Verhinderungsgrund i.S.v. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO angesehen wird, ist diese Rechtsprechung auf das Vorsteuervergütungsverfahren
eines im Drittstaat ansässigen Unternehmers nicht übertragbar.
3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom (BGBl. II 1964, 509) nebst
Zusatzprotokoll vom (BGBl. II 1972, 385).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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