Erlass eines erneuten Haftungsbescheids nach gerichtlicher Aufhebung nur bei Nichteintritt der Zahlungsverjährung
Leitsatz
Nach gerichtlicher Kassation eines Haftungsbescheids kann ein neuer Haftungsbescheid nur ergehen, wenn die Zahlungsverjährung
der der Haftung zu Grunde liegenden Steuerschuld noch nicht eingetreten ist; dabei ist nicht auf den Erlass eines durch Urteil
aufgehobenen vorhergehenden Haftungsbescheids abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des neuen Haftungsbescheids.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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