3. Die Steuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen ist auf Entnahmen nicht anwendbar, weil die Entnahme eines
Gegenstands einer unbewegten Lieferung gleichzustellen ist; die Entnahme als
solche erfolgt stets ohne Fortbewegung des Gegenstands.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1022 Nr. 11 NAAAD-60846