3. Die Steuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen ist auf Entnahmen nicht anwendbar, weil die Entnahme eines
Gegenstands einer unbewegten Lieferung gleichzustellen ist; die Entnahme als
solche erfolgt stets ohne Fortbewegung des Gegenstands.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1022 Nr. 11 NAAAD-60846
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