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FG München Urteil v. - 14 K 63/07 EFG 2011 S. 1025 Nr. 11

Gesetze: UStG § 4 Nr. 16 Buchst. d EWGRL 388/77 Art. 13 Abschn. A Abs. 2 Buchst. a

Steuerbefreiung der Umsätze eines Seniorenwohnheims nur bei Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 14 Nr. 16 Buchst. d UStG zur Steuerbefreiung der Umsätze aus Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen setzt voraus, dass eine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers stattgefunden hat.

2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG nicht erfüllt, da nicht 40 % der von der Klägerin erbrachten Leistungen den im Gesetz genannten Personenkreis zugute gekommen ist. Unstreitig sind weniger als 40 % der Bewohnern des Seniorenstifts vom Medizinischen Dienst eine Pflegestufe zuerkannt (§ 15 SGB XI). Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht vor.

3. Die tatbestandliche Einschränkung der Steuerbefreiung ist insoweit von der Ermächtigung in Art. 13 Abschn. A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1025 Nr. 11
UAAAD-60835

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FG München, Urteil v. 22.04.2010 - 14 K 63/07

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