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Nachrang der Umsatzsteuerschuld
Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit muss ein Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten in der Reihenfolge Verfahrenskosten, Neumasseverbindlichkeiten und übrige Masseverbindlichkeiten berichtigen (§ 209 Abs. 1 InsO). Verwertet er Gegenstände des schuldnerischen Anlagevermögens, gehört die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zu den vorrangig zu berichtigenden Verfahrenskosten. Führt der Verwalter unter Verletzung dieses Vorrangs dennoch die Umsatzsteuer an das FA ab, weil er irrigerweise glaubt, er sei dazu verpflichtet, ist deshalb sein bei Stundung der Verfahrenskosten gegen die Landeskasse bestehender Anspruch auf Verwaltervergütung um die Höhe der abgeführten Umsatzsteuer zu kürzen ( NWB KAAAD-55527).
Aus der Nichtabführung droht dem Insolvenzverwalte...