BGH Beschluss v. - XII ZB 152/10

Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensbeteiligung

Leitsatz

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat .

Gesetze: § 7 Abs 5 S 2 FamFG, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 2 T 131/10 Beschlussvorgehend AG Diez Az: 9 XVII 29/09

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.

3Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).

Hahne                                  Vézina                              Dose

                Schilling                                   Günter

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2011 S. 217 Nr. 4
AAAAD-60538