Handel mit reparierten KfZ kein verarbeitendes Gewerbe und kein Handwerk i. S. d. Investitionszulagengesetzes
Leitsatz
Eine mit den Gewerken Kraftfahrzeugmechaniker und Landmaschinentechniker in die Handwerksrolle eingetragene GmbH, die überwiegend
Kraftfahrzeuge ankauft, um diese teilweise zu reparieren, und sie anschließend zu einem höheren Preis wieder zu verkaufen
und lediglich die in Würfel gepresste Rohkarosse nicht verkäuflicher KfZ an das Stahlwerk nach Entfernung der noch verwendbaren
Teile (Verkauf und Reparatur) sowie Absaugung der gefährlichen Flüssigkeiten verkauft, hat kein Anspruch auf Investitionszulage
nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG, wenn damit hauptsächlich Handel und weder ein Handwerk noch ein verarbeitendes
Gewerbe betrieben wird und die erworbenen Wirtschaftsgüter nicht ausschließlich der Ausführung der in der Handwerksrolle eingetragenen
Tätigkeiten dienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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