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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 46/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 5

Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungssanitäters

Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

Leitsatz

1. Ein Seenotrettungskreuzer ist kein Tätigkeitsmittelpunkt und keine regelmäßige Arbeitsstätte eines auf diesem Schiff eingesetzten Rettungssanitäters. Die Tätigkeit auf dem Schiff stellt sich als vorübergehende Tätigkeit auf einem (Wasser-)Fahrzeug dar.

2. Die typisierende Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG gilt für alle Formen der Auswärtstätigkeit. Es liegen keine hinreichenden Gründe dafür vor, bei bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten Ausnahmen zuzulassen.

3. Ist der Rettungssanitäter regelmäßig auf demselben Schiff eingesetzt, wobei sich zweiwöchige Phasen von Dienst auf dem Schiff und zweiwöchige Heimataufenthalte abwechseln, führen die zweiwöchigen Freizeitphasen nicht zur Unterbrechung der Dreimonatsfrist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-60452

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.07.2009 - 3 K 46/09

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