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LAG 23.09.2010 11 Sa 213/10, NWB 5/2011 S. 346

Arbeitsrecht | Versetzung trotz Festlegung eines Beschäftigungsorts im Arbeitsvertrag

Die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort kann auch dann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) umfasst sein, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich einen bestimmten Beschäftigungsort bezeichnet. Im Streitfall wurde das beklagte Unternehmen grundlegend umstrukturiert. Danach blieben einige Beschäftigte weiter am bisherigen Arbeitsort eingesetzt, dem klagenden Arbeitnehmer wurde dagegen ein Einsatzort in einer anderen Stadt zugewiesen. Bei der Entscheidung, welche der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer versetzt werden ist, so das Gericht, auch keine Sozialauswahl durchzuführen – der Arbeitgeber müsse nur billiges Ermessen wahren.

Anmerkung:

Hierbei besteht ein weiter Entscheidungsspielraum. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber ni...

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