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Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts für Altschulden in der Wohlverhaltensperiode
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat für den Schuldner und alle beteiligten Gläubiger erhebliche Folgen. Unter anderem wird das Vermögen des Schuldners in zwei Teilmassen aufgeteilt, die einem unterschiedlichen Rechtsregime unterworfen sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Schuldner über die Insolvenzmasse nicht mehr verfügen und aus der Insolvenzmasse zu befriedigende Forderungen nicht mehr begründen kann (§ 80 Abs. 1 InsO) und dass seine Gläubiger weder wegen vor, noch wegen während des Verfahrens begründeter Forderungen in die Insolvenzmasse vollstrecken können (§ 89 Abs. 1 InsO).
Hinsichtlich der Frage, welche Auswirkungen sich auf die Aufrechnungsbefugnis ergeben, kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.
So hatte sich das FG Berlin-Brandenburg in zwei Entscheidungen (Urteil v. - 12 K 2060/08 NWB LAAAD-55651 und 12 K 12109/09 NWB BAAAD-55650) mit der Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts für Altschulden in der Wohlverhaltensphase des Insolvenzschuldners zu beschäftigen.
Der Kläger, der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein neues Unternehmen gründete, hatte aus dieser Tätigkeit während der Wohlverhaltensphase verschiedene Steuererstattungsanspr...