Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2353.1.1-6/5 St32

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nachR 9.9 Abs. 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    ab
    1.612 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab
      1.279 Euro
    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab
      640 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 282 Euro.

Das (BStBl 2010 I S. 765) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hinweis des BayLfSt:
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Tabellarische Übersicht

Umzüge vom __ bis __
BMF vom
Fundstelle
bis
BStBl 2003 I S. 416
bis
BStBl 2008 I S. 1073
bis
BStBl 2010 I S. 765
ab
BStBl 2011 I S. 43

Ausreihhinweis:

Die bisherige Karte 12.1 zu § 9 EStG (lfd. Nr. 63/2010) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2353.1.1-6/5 St32

Fundstelle(n):
ESt-Kartei BY § 9 EStG Karte 12.1 - Nr. 3/2011 -
MAAAD-60278